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Willkommen bei Georgisis Ingenieurbüro für Baustatik                                                                                                                                   

Das Ingenieurbüro Georgisis ist ein inhabergeführtes Ingenieurbüro für Tragwerksplanung seit 2019. Unser Büro steht ihnen als Fachplaner für vielfältige Bauvorhaben zur Verfügung. Dabei legen wir großen Wert auf Wirtschaftlichkeit, Qualität unserer Arbeit und die Zufriedenheit des Bauherren und des Auftraggebers.  Wir bieten - Tragwerksplanung / Statik. - Schal- und Bewehrungspläne. - Ingenieurtechnische Bauüberwachung. Das Ingenieurbüro Georgisis liegt in einer sehr zentralen Lage in Erlangen und ist vom Bauaufsichtsamt (Gebbertstr. 1, 91052 Erlangen) 300 Meter weit entfernt.

Tragwerksplanung

Dazu gehört der rechnerische Nachweis zur Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit ebenso wie die zeichnerische Darstellung. Sie sichern als Bauherr Ihre Planungs- und Kostensicherheit, wenn Sie möglichst frühzeitig unsere Fachleute mit in den Planungsprozess einbinden.

Für Ihr Projekt erstellen wir die statischen Berechnungen von der Vorplanung über die Genehmigungsplanung bis zur Ausführungsplanung entsprechend der Leistungsphasen der HOAI.

 

 

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (kurz: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare, die für Architekten- und Ingenieurleistungen zu zahlen sind, sowie Möglichkeit und Grenzen einer Honorarvereinbarung. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes und gilt damit verbindlich wie ein Gesetz. Ihr Ziel ist, den Wettbewerb bei Architektenleistungen bei der Qualität der Arbeit und nicht beim Preis stattfinden zu lassen.

Die HOAI gilt für alle Architekten- und Ingenieurleistungen. Ihr persönlicher Anwendungsbereich ist also – anders als noch die vorigen Fassungen, die für die Honorare der "Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen" galt – unabhängig vom Berufsstand und unabhängig von der Qualifikation der Person, die diese Leistungen erbringt. Sie gilt damit auch dann, wenn Planungsleistungen von Personen erbracht werden, die keine ausgebildeten ArchtektInnen oder IngenieurInnen sind.

Die HOAI ist sogenanntes Preisrecht, d.h. sie regelt allein die Vergütung der Leistungen. Die Verordnung bestimmt weder, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat, noch regelt sie die übrigen Sachverhalte rund um den Architektenvertrag, die über die Vergütung hinausgehen (z.B. Fälligkeiten, Haftung oder Kündigung). Diese Themen können und sollten die Parteien des Architektenvertrags frei vereinbaren. Ihnen steht es dabei frei, die Beschreibungen der Leistungsbilder in der HOAI als Grundlage für den Vertrag zu vereinbaren und so die Leistungskataloge der HOAI zu verbindlichen vertraglichen Leistungspflichten zu machen.

 

 

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1)     Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung),

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung),

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung),

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung),

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung),

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe).

 

 

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung),

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung),

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung),

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung),

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung),

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe),

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe),

8.      für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung),

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung).

 

 

 

 

Listeneintragungen in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Listeneintragung als

- Nachweisberehtigter für Standsicherheit

mit der Nr.: 100190

 

 

 

 

 

Fortbildungszertifikat der Bayrischen 

Ingenieurkammer-Bau für das Jahr 2022.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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